Satzung des “Essener Jugend-Eiskunstlauf Vereins e. V.“

§1

Der Verein führt den Namen: „Essener Jugend-Eiskunstlauf Verein“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit dieser Eintragung erhält er den Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.).
Der Verein hat seinen Sitz in Essen.
Das Vereinsjahr läuft vom 01.01. bis zum 31.12. d. J.

§2

Der Verein bezweckt die Förderung und Pflege des Eiskunstlaufes für den Nach-wuchs, insbesondere also für Jugendliche. Er schließt sich der Satzung der Deutschen Eislauf Union e.V. (DEU) mit Sitz in München an. Der Verein und seine Mitglieder erkennen die Satzungen und Ordnungen des Eissport-Verbandes NRW e.V. und der übergeordneten Fachverbände an und unterwerfen sich deren Gerichtsbarkeit. Mit seinem Zweck verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch übermäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtsportbund Essen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. (siehe hierzu auch § 16)

§3

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§4

Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche Person werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines schriftlichen Antrages, über den der Vor-stand entscheidet. Bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Minderjährige), ist der Antrag von ihrem gesetzlichen Vertreter zu stellen.

Der Verein hat aktive Mitglieder, passive Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

Aktive Mitglieder sind solche, die den Eiskunstlauf aktiv ausüben, passive Mitglieder sind solche, die die Aufgabe und den Zweck des Vereins fördern, Ehrenmitglieder sind solche, die sich durch verschiedene Tätigkeiten um das Wohl des Vereins verdient gemacht haben. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluss

Der Austritt ist durch eingeschriebenen Brief zu erklären; bei Minderjährigen durch ihre gesetzlichen Vertreter. Der Austritt ist nur zulässig zum 30.06. bzw. 31.12. unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen.

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es gegen die Interessen des Vereins gröblich verstößt, sein Ansehen schwer schädigt oder den Bestimmungen dieser Satzung erheblich zuwiderhandelt bzw. zuwidergehandelt hat. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer Frist von 14 Tagen mündlich vor dem Vorstand, oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe von Gründen durch eingeschriebenen Brief schriftlich mitzuteilen.

§5

Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühr

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, die für jedes Vereinsjahr von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.

Auch die Festsetzung einer Aufnahmegebühr ist zulässig.

Ein Mitglied, das trotz einmaliger schriftlicher Aufforderung den Beitrag bis zum Ablauf von 3 Monaten seit seiner Festsetzung ganz oder teilweise nicht gezahlt hat, kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Entsprechendes gilt für die Nichtzahlung der etwaigen Aufnahmegebühr; hier beginnt die 3-Monatsfrist mit Aufnahme in den Verein.

Der Vorstand kann in begründeten Härtefällen Ermäßigung oder Stundung der Bei-träge sowie Änderungen der Zahlungsfristen vereinbaren. Dazu ist das Vertrauens-gremium hinzuzuziehen.

§6

Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle aktiven und passiven Mitglieder des Vereins. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar. Jugendliche, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben kein Wahl- und Stimmrecht. Für sie wird das Wahl- und Stimmrecht vom gesetzlichen Vertreter ausgeübt.

§7

Maßregelungen

Gegen die Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen die Anordnung der Vereinsorgane oder Trainer verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a) Verweis
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und Veranstaltungen des Vereins,
c) Startverbot bei Wettbewerben.

Zur Anhörung können die Mitglieder eine Person ihres Vertrauens mitbringen. Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.

§8

Rechtsmittel

Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 4), gegen einen Ausschluss (§ 4) sowie gegen eine Maßregelung (§ 7) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von 2 Wochen – vom Zugang des Bescheides gerechnet – beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand nach nochmaliger Anhörung endgültig

§9

Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Vereinsjahres statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung (s. Anlage “TOP-Mitgliederversammlung“) schriftlich einberufen. Bei Berechnung der Frist werden der Tag der Einberufung und der Tag der Mitgliederversammlung nicht mitgerechnet.

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes geleitet oder, wenn er nicht anwesend ist, durch ein anderes Vorstandsmitglied in der Reihenfolge nach § 11 Abs. 1 Satz 1.

Ist kein Vorstandsmitglied zur Versammlungsleitung bereit oder anwesend, so wird ein von der Mitgliederversammlung vorgeschlagener Versammlungsleiter in offener Abstimmung gewählt.

Die Mitgliederversammlung benennt einen Protokollführer und für die Durchführung der Wahl(en) einen Wahlleiter.

Sie ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der Mitglieder, sondern richtet sich nach der Anzahl der erschienenen Mitglieder. Bei Satzungsänderungen zur Änderung der Vereinssatzung ist die Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.

Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschließt, sie in die Tagesordnung aufzunehmen.

Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit. Über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen und vom Versammlungs-leiter zu unterzeichnen.

Das Protokoll wird innerhalb von 1 Monat fertiggestellt und ist beim Vorstand einzusehen.

§10

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dazu verpflichtet ist er in den vom Gesetz bestimmten Fällen. Für die außer-ordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften des § 9 entsprechend.

Auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder des Vereins unter Angabe des Zwecks und der Gründe oder aufgrund eines Vorstandsbeschlusses muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Wochen bei einer Einberufungsfrist von 7 Tagen stattfinden. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 9 entsprechend.

§11

Vorstand

Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzende(n), der/dem stellvertretende(n) Vorsitzende(n), der/dem Geschäftsführer(in), deren bzw. dessen Stellvertreter(in) der/dem Kunstlaufobfrau/Obmann, deren bzw. dessen Stellvertreter(in), der/dem Sportkoordinator(in), der/dem Vorsitzende(n) des Festtagsausschusses, der/dem Pressewart(in) und der/dem Medienbeauftragte(n).

Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleibt aber bis zur Neuwahl im Amt.

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die/der 1. Vorsitzende, deren bzw. dessen Stellvertreter(in) und die/der Geschäftsführer(in).

Die Vertretung des Vereins erfolgt durch jeweils 2 von ihnen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, an der Beschlussfassung teilnehmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

Für das abgelaufene Vereinsjahr hat der Vorstand der ordentlichen Mitgliederversammlung, die auch über seine Entlastung zu beschließen hat, einen Rechenschaftsbericht und für das neue Vereinsjahr zur Genehmigung einen Finanzplan vorzulegen.

§12

Vertrauensgremium 

Das Vertrauensgremium hat die Aufgabe nach § 5 Abs. 3 und besteht aus:

a) Trainer(in)
b) Geschäftsführer(in)
c) Sportkoordinator(in)
d) Pressesprecher(in) sowie der/des
e) Obfrau/Obmann

Das Vertrauensgremium wird gegebenenfalls vom Vorstand einberufen.

§13

Abstimmung und Wahlen

Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht gezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn es von einem der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer verlangt wird.

Wahlen erfolgen geheim durch Stimmzettel. Steht für ein Amt nur ein Bewerber zur Wahl, so erfolgt die Wahl durch Stimmkarte oder Handzeichen in offener Abstimmung, es sei denn, dass geheime Wahl beantragt wurde.

In diesem Fall ist durch Stimmzettel abzustimmen.

§14

Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfer kontrolliert. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein; sie brauchen nicht Mitglieder des Vereins sein.

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes.

§15 

Ordnung

Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung. Die Ordnung wird von der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen.

§16 

Auflösung des Vereins
1.) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2.) Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3.) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Sollten bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

4.) Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtsportbund Essen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

Essen, den 30.10.1996

§4 und §6 geändert in der Mitgliederversammlung vom 05.07.2005
§1 Abs. 3 geändert in der Mitgliederversammlung vom 24.04.2007
§6 und §12 geändert in der Mitgliederversammlung vom 31.03.2009
§11, §12 und §14 geändert auf der Mitgliederversammlung vom 11.03.19